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Nebenberuflich selbstständig

Nebenberuflich selbstständig: Das muss man beachten

Einen festen Job zu haben und trotzdem selbstständig zu sein, ist eine grossartige Möglichkeit, den eigenen Traum zu verwirklichen. In diesem Blog finden Sie alle nötigen Schritte, die zu beachten sind, auf dem Weg in die Selbstständigkeit. Ob es die Anerkennung des Status bei der Ausgleichskasse ist, oder die Anmeldung für die Mehrwertsteuer bis zur Eintragung ins Handelsregister.

Viele Menschen in der Schweiz gehen neben der Festanstellung einer selbstständigen Tätigkeit nach. Was sollte man dabei beachten, um Konflikte mit dem Arbeitgeber zu verhindern?

Viele Arbeitnehmer träumen von der Selbstständigkeit. Doch da der Wegfall vom regelmässigen Einkommen ein hohes Risiko darstellt, empfiehlt es sich, der Selbstständigkeit zuerst als Nebenerwerb nachzugehen.

Ein nebenberuflicher, selbstständiger Erwerb ist in der Schweiz nicht nur erlaubt, sondern auch zunehmend beliebt.

Konkurrenzverbot und Arbeitsleistung

Generell müssen Sie dabei beachten, dass Ihr selbstständiger Nebenerwerb nicht mit Ihrem Arbeitgeber konkurriert oder Ihre Leistung negativ beeinflusst. Dies wird folgendermassen durch das Gesetz geregelt:

● Treuepflicht: Die Treuepflicht wird im Art. 321a OR geregelt.  Sie sagt aus, dass Sie Ihrem Arbeitgeber nicht konkurrieren und nicht gegen seine Interessen verstossen dürfen. Achten Sie also zum Beispiel darauf, dass Sie im Nebenerwerb nicht den gleichen Markt bearbeiten oder sogar Kunden abwerben.

● Ruhezeit: Das Gesetz schreibt eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden vor (siehe Art. 15a ArG). Sie sollten also vermeiden, dass Sie sich nach dem Feierabend noch stundenlang mit der selbstständigen Arbeit beschäftigen.

● Arbeitszeit: Die wöchentliche Höchstarbeitszeit wird im Art. 9 ArG geregelt. Für Arbeitnehmer im industriellen Betrieben, Büropersonal und andere Angestellte gelten 45 Stunden pro Woche. Für alle übrigen Arbeitnehmer sind es 50 Stunden.

Vor der Entscheidung sollten Sie noch Ihren eigenen Arbeitsvertrag genau unter die Lupe nehmen und sich mit Ihren Vorgesetzten austauschen, um zukünftige Konflikte zu vermeiden. Eine schriftliche Bestätigung Ihres Arbeitgebers kann auch nicht schaden.

Einzelfirma: Optimal für Selbstständige

UB flexi group unterstützt Sie bei Ihrem Schritt in die Selbstständigkeit. Bereits zahlreiche Personen haben mit uns glücklich ein neues eigenes Unternehmen gegründet. Selbstständigen empfehlen wir zu Beginn die Gründung einer Einzelfirma, denn diese ist schnell gegründet und bringt nur wenige bürokratische Hürden mit sich. Wollen Sie nicht mit Ihrem Privatvermögen haften, empfiehlt sich die Gründung einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft.

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Was bedeutet es selbständig erwerbend zu sein?

Selbstständig im Sinne der Sozialversicherung sind Personen, die auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, die in ihrer Tätigkeit unabhängig sind und das finanzielle Risiko tragen. Selbstständige haben einen Firmennamen (Einzelunternehmen), eine eigene Infrastruktur, stellen Rechnungen in eigenem Namen aus, übernehmen das Inkassorisiko und rechnen ihre Mehrwertsteuer ab. Sie entscheiden über ihre Organisation, ihre Arbeitsweise und die Auslagerung von Arbeiten an Dritte. Sie arbeiten für mehr als einen Auftraggeber.

Ist Tätigkeit bewilligungspflichtig?

Einige Tätigkeiten oder Berufe sind reglementiert und müssen Gegenstand eines Bewilligungsgesuchs sein. Für reglementierte Tätigkeiten sind keine besonderen Qualifikationen erforderlich: Die Erteilung der Bewilligung hängt von Kriterien wie dem Ruf, der Einrichtung von Prüfungen (Vermögensverwalter) oder dem Vorhandensein eines Numerus clausus (Wandergewerbe) ab. Für reglementierte Berufe (Notar, Arzt) muss hingegen eine spezifische Ausbildung absolviert oder eine Erfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. Einige Tätigkeiten sind auf Bundesebene geregelt, andere auf kantonaler Ebene.

Status als Selbständigerwerbender

Wer selbständig erwerbend sein will, muss seinen neuen Status bei der Ausgleichskasse anerkennen lassen. Die Ausgleichskasse prüft, ob der Status nach den oben genannten Kriterien, die sich aus dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, den Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherungen und der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben, anerkannt werden kann.

Erforderliche Dokumente

Um sich selbständig zu machen, muss ein Anerkennungsformular ausgefüllt werden; dieses ist auf der Website der Ausgleichskasse verfügbar. Beigefügt werden müssen Belege wie Kopien von bereits erstellten Rechnungen, abgeschlossenen Verträgen, Offerten, Briefpapier, ein Mietvertrag oder eine Bescheinigung der Haftpflichtversicherung.

Muss man schon Rechnungen vorweisen?

Sie müssen der Ausgleichskasse anhand von Rechnungen, Verträgen und anderen Nachweisen, die bei der Anmeldung verlangt werden, belegen können, dass Sie Ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben. Es ist ratsam, sich seinen Status als Selbstständigerwerbender bereits in den ersten Monaten der Tätigkeit anerkennen zu lassen, damit man möglichst rasch vom Schutz profitiert.

Rechte und Pflichten

Das Gewerbe muss nicht im Handelsregister angemeldet werden, um den Status eines Selbstständigen zu erhalten. Denn die Ausgleichskasse gewährt den Status als Selbständigerwerbende. Unternehmen sind jedoch verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Für Einzelfirmen ist die Eintragung erst ab einem Umsatz von 100’000 Franken obligatorisch. Der Name des Unternehmens ist dann im Rahmen seiner Branche geschützt. Mit der Eintragung sind auch Pflichten verbunden, wie die Buchführung und die Betreibung im Konkursverfahren.

Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige

Selbständigerwerbende müssen sich bei einer Ausgleichskasse anmelden, um Beiträge an die 1. Säule der Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Erwerbsausfallversicherung zu leisten. Die Summe der Beiträge variiert je nach Umsatz. Im Gegensatz zu den Angestellten, die sich die Beiträge mit ihrem Arbeitgeber teilen, zahlen die Selbstständigen alle Beiträge. Selbstständige, die einem Berufsverband angehören, müssen sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Verbandes anmelden. Und schliesslich müssen Personen, die Angestellte beschäftigen, diese vollumfänglich versichern (AHV, Unfallversicherung – UV, Familienzulagen, Mutterschaftsversicherung usw.).

Welche Sozialversicherungsbeiträge sollten Selbstständige zahlen?

Im Gegensatz zu den Angestellten sind die Selbstständigen nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt und können daher frei entscheiden, wie sie ihren Sozialversicherungsschutz gestalten. Daher ist die Einzahlung in die 2. Säule des Versicherungssystems nicht obligatorisch. Es wird jedoch empfohlen, in diese Säule einzuzahlen, um sich im Ruhestand einen gewissen Lebensstandard zu sichern. Selbstständig Erwerbstätige können das während ihrer Angestelltentätigkeit angesammelte Kapital zurückholen und sich dann bei einer Pensionskasse ihrer Wahl anmelden. Wie bei der 1. Säule zahlen sie die Beiträge in voller Höhe. Die 3. Säule ist ebenfalls freiwillig.

Versicherung in der Selbständigkeit

Es ist zu unterscheiden zwischen der Versicherung für Sie selbst, für Ihre Angestellten und für den Betrieb. Abgesehen von der obligatorischen Grundversicherung steht es Selbstständigen frei, sich gegen die Risiken des Verdienstausfalls bei Krankheit oder Unfall zu versichern oder nicht. Es wird empfohlen, dass Selbständige eine Unfallversicherung abschliessen, die Arbeitsunfälle, Nichtarbeitsunfälle und Berufskrankheiten abdeckt. Sie sollten auch eine Versicherung gegen Verdienstausfall im Krankheitsfall abschliessen, was bedeutet, dass sie im Krankheitsfall ihr Gehalt einbehalten und dem Arbeitgeber das Gehalt, das er seinen krankgeschriebenen Mitarbeitern zahlen muss, ganz oder teilweise erstatten. Was die mit dem Unternehmen verbundenen Risiken angeht, so sind einige Versicherungen obligatorisch (Betriebshaftpflicht, Feuerversicherung), andere sind fakultativ (Rechtsschutz, Diebstahl usw.). Selbstständige dürfen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten.

Buchführung

Die Eintragung ins Handelsregister setzt eine Buchhaltung voraus. Bei einem Umsatz von weniger als 500.000 CHF können Selbstständige eine zusammenfassende Buchhaltung führen (Aufstellung der Aktiva und Passiva, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Aufstellung der Abzüge, private Beiträge). Über diese Grenze hinaus müssen sie eine vollständige Buchhaltung führen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhänge). Die Buchführung von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) muss ebenfalls geprüft werden. Die Geschäftsunterlagen müssen mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Die Buchhaltung kann an Subunternehmer wie UBflexi vergeben werden.

Sind Selbstständige mehrwertsteuerpflichtig?

Selbständigerwerbende, die mehr als 100’000 Franken Umsatz erzielen, sind mehrwertsteuerpflichtig, ausser in bestimmten Branchen (z.B. Versicherungen, Gesundheitswesen oder Landwirtschaft). Sie müssen sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung melden.

Steuern

Grundsätzlich verfügen Selbstständigerwerbende nicht über ein regelmässiges Einkommen im Sinne eines Lohnausweises, der die Grundlage für die Berechnung der Steuern von Arbeitnehmenden darstellt. Sie müssen auf der Basis der Geschäftsbücher und des Privatvermögens eine Steuererklärung machen. Für Einzelfirmen und Personengesellschaften werden die Gewinne als Einkommen deklariert. Bei einer Aktiengesellschaft behalten die Selbstständigerwerbenden dagegen ihren Angestelltenstatus, da die AG eine von ihrem Inhaber unabhängige juristische Person ist und daher getrennt besteuert wird. AGs und GmbHs zahlen Steuern auf den Gewinn

Können Mitarbeiter eingestellt werden?

Die Möglichkeit, Personal einzustellen und die Erledigung von Aufgaben an dieses Personal zu delegieren, ist ein Kriterium für den Status als Selbständiger.

Wie macht man sich als Grenzgänger selbständig?

Um sich in der Schweiz selbstständig zu machen, müssen Grenzgänger beim kantonalen Bevölkerungsamt einen Antrag auf eine Grenzgängerbewilligung (Bewilligung G) stellen. Diese Bewilligung erlaubt es den Arbeitnehmern, in der Schweiz zu arbeiten und sich dort aufzuhalten, unter der Bedingung, dass sie mindestens einmal pro Woche an ihren Hauptwohnsitz zurückkehren. Weitere Informationen sind bei den kantonalen Einwanderungs- und Arbeitsmarktbehörden erhältlich.

Wie macht man sich als ausländischer Staatsangehöriger selbständig?

Alle Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der EU/EFTA, mit Ausnahme von Kroaten, können in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Ein entsprechendes Gesuch muss beim kantonalen Migrationsamt eingereicht werden. Wird dieses Gesuch gutgeheissen, wird eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) erteilt, die fünf Jahre gültig ist und verlängert werden kann. Bei Staatsangehörigen anderer Länder sind nur Inhaber einer Bewilligung C (Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige) oder die Ehegatten von Inhabern einer Bewilligung C oder die Ehegatten von Schweizer Bürgern berechtigt, eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Die übrigen Staatsangehörigen müssen ein Gesuch beim Kanton (kantonale Einwanderungs- und Arbeitsmarktbehörden) einreichen.