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Covid Auswirkungen aufs Steuersystem

Um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern, hat der Bundesrat eine Reihe von Massnahmen getroffen. Wie sich diese Massnahmen auf das schweizerische Steuersystem auswirken, erfahren Sie im folgenden Blog.

Leistungen bei Erwerbsausfall

Gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus, haben folgende Personen Anspruch auf Leistungen in Form von Taggeldern:

Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende die aufgrund der behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus die Erwerbstätigkeit

• infolge Ausfalls der Kinderfremdbetreuung oder
• infolge Quarantäne unterbrechen mussten.

Je nach Antrag werden die Taggelder durch die AHV-Ausgleichskasse entweder

• an den Arbeitgeber oder
• direkt an die Arbeitnehmenden bzw. Selbständigerwerbenden ausbezahlt.

Mietzinsreduktionen infolge Corona

Auswirkungen bei Vermieterinnen und Vermiete

• Die temporäre Mietzinsreduktion infolge Corona wird berücksichtigt. Sie reduziert den Liegenschaftenertrag und bewirkt damit ein tieferes steuerbares Einkommen bzw. einen tieferen steuerbaren Gewinn. Für die jährliche Ermittlung des Vermögenssteuerwerts von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern sind die temporären Mietzinsreduktionen oder -erlasse nicht zu berücksichtigen. Für die Kapitalisierung der Mieterträge sind die «Soll-Mietzinserträge» massgebend.

Auswirkungen bei Mieterinnen und Mieter

• Bei Privatpersonen gibt es keine steuerlichen Folgen. Bei selbständigem Erwerb resultiert ein tieferer abzugsfähiger Mietaufwand.

Beiträge Säule 3a

Da auf den Corona-Taggeldern von der Ausgleichskasse AHV-Beiträge abgeführt werden, sind die ausbezahlten Corona-Taggelder in die Berechnungsgrundlage für den Säule 3a Abzug miteinzuberechnen.

Berufsauslagen Unselbständigerwerbende

Die Berufsauslagen werden wie in einem Jahr ohne Corona-Homeoffice beurteilt und gewährt. Im Gegenzug kann kein Corona-bedingter Arbeitszimmerabzug geltend gemacht werden.

Fahrkosten

•  Einer arbeitnehmenden Person sind an weniger Tagen Fahrkosten angefallen als sie effektiv Arbeitstage hatte. Dennoch kann sie für sämtliche Arbeitstage die Fahrkosten geltend machen.

•  Die arbeitnehmende Person benutzt normalerweise den ÖV und hat ein Abo. Auf Empfehlung seines Arbeitgebers oder aus Angst vor Benützung des ÖV ist sie auf das Auto umgestiegen. Die Voraussetzungen für den Abzug der Autokosten gelten nach wie vor (auf Verlangen des Arbeitgebers, Zeitersparnis von über 1 h pro Tag oder wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt). Abzugsfähig sind deshalb nur die Kosten für ÖV.

•  Eine besonders gefährdete Person / Angehörige/r einer Risikogruppe benutzt für den Arbeitsweg das Auto, obwohl ihr nur der Abzug für den ÖV zustehen würde. Sofern der Nachweis (ärztliche Bestätigung) der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe erbracht wird, können die Autofahrkosten geltend gemacht werden.

Verpflegung

• Der arbeitnehmenden Person sind infolge Homeoffice an weniger Tagen auswärtige Verpflegungskosten angefallen als sie effektiv Arbeitstage hatte. Dennoch kann sie für sämtliche Arbeitstage Verpflegungskosten geltend machen.

•  Die Kantine am Arbeitsort war während der Pandemie geschlossen. In diesem Fall darf anstelle des reduzierten Verpflegungsabzugs für diese Zeit der volle Abzug (keine Verbilligung durch den Arbeitgeber) geltend gemacht werden.

Kosten für Büro zu Hause, Arbeitszimmerabzug

Falls jemand die effektiven Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen will, ist folgendes zu beachten:

•  Voraussetzungen (kumulativ) für den Abzug des Arbeitszimmers sind: Der Raum wird zur Hauptsache für berufliche Zwecke ausgeschieden, der Raum ist für die Berufsausübung nötig und der Arbeitgeber stellt am Arbeitsort keinen Arbeitsplatz zur Verfügung.

•  Überdies erfolgt eine Reduktion um den Privatanteil.